Erhöhte Abschreibungen auf denkmalgeschützte Immobilien kann es auch dann geben, wenn erhebliche Umbauarbeiten an einem Gebäude vorgenommen werden. Mit dem Urteil weicht der Bundesfinanzhof die strenge Haltung des Fiskus auf, der solche Fälle bislang als nicht geförderten Neubau eingestuft hatte.
Nach Ansicht der Richter schließen grundlegende Maßnahmen wie die Erneuerung wesentlicher tragender Teile die Förderung als Baudenkmal nicht generell aus. Denn der Zweck, kulturhistorisch wertvolle Gebäude zu erhalten, rechtfertige keine Einschränkung der Steuerförderung (Az.: X R 8/08). Bescheinigt das Denkmalamt die Höhe der begünstigten Aufwendungen und lässt es keine gesonderte Prüfung durch Finanzbeamte zu, sind die daran gebunden. (…)
Quelle: Capital vom 09.09.2009
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