Die Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes für eine Urne kommt nur in Betracht, wenn ein berechtigtes Bedürfnis (atypische Gegebenheit oder Härtefall) nachgewiesen wird. Dies hat die 1. Kammer des VG Trier mit Urteil vom 23.11.2009 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines Grundstückseigentümers zugrunde, der gegenüber dem beklagten Landkreis Trier-Saarburg geltend machte, er hege den tiefen Wunsch, privat auf seinem Grundstück beerdigt zu werden. Dieser Wunsch sei von seinen Grundrechten getragen. Bei Aufhebung des Friedhofszwangs für Urnen drohe keine Verletzung der postmortalen Würde. Vielmehr sei ein pietätvolles Gedenken auf dem eigenen Grundstück besser praktikabel und persönlicher zu gestalten. Öffentliche Interessen stünden seinem Wunsch nicht entgegen.
Das VG Trier schloss sich dieser Sichtweise indes nicht an. Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber habe sich dafür entschieden, Erd- und Feuerbestattungen außerhalb von Friedhöfen für den Regelfall zu verbieten und diese nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen zu erlauben. Dies stehe in Einklang mit den Grundrechten. Die allgemeine Handlungsfreiheit, auf die der Kläger sein Begehren stütze, werde vom Grundgesetz nicht schrankenlos gewährleistet, sondern finde ihre Beschränkung in legitimen öffentlichen Interessen. Diese beruhten im hiesigen Kulturkreis auf einer über Jahrhunderte hergebrachten Gepflogenheit, die Toten grundsätzlich nur auf den dafür besonders vorgesehenen Teilen eines Gemeindegebietes zu bestatten. Auch könne die durch das Grundgesetz geschützte Totenruhe am besten auf den dafür besonders ausgewiesenen und damit auch der Kontrolle der Allgemeinheit unterstehenden Flächen gewährleistet werden. (…)
Quelle: Kostenlose-Urteile.de vom 11.12.2009
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