Die neuerdings gesetzlich geregelte Handhabung der Anrechnung von Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr (§ 15a RVG) hat auch des öfteren die Gerichte beschäftigt.
RA Michael Rohrlich berichtet dazu am 04.09.2009 auf Deubner-Recht:
“Inzwischen haben das OLG Stuttgart (Beschl. v. 11.08.2009 – 8 W 339/09), das LG Berlin (Beschl. v. 05.08.2009 – 82 T 453/09) und auch das AG Bruchsal (Beschl. v. 17.08.2009 – 2 C 156/09) entschieden, dass § 15a RVG auch für Altfälle gilt. Grund dafür sei, so die Gerichte, dass es sich bei der Gesetzesnovelle nicht um eine echte Neuregelung, sondern um eine gesetzgeberische Klarstellung der schon vorher geltenden Anrechnungsregeln handele.
Mit Beschluss vom 26.05.2009, also noch vor Inkrafttreten der Norm, hatte das AG Wesel (Az. 27 C 125/07) mutig entschieden, dass die BGH-Rechtsprechung zu derartigen Anrechnungsfällen keine Bindungswirkung mehr entfalte, da der Gesetzgeber „in Kürze“ den § 15 a RVG einführen werde und dieser die Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich verbiete.”
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