Anleger, die am selben Tag Wertpapiere kaufen und verkaufen, können dabei entstehende Verluste aus dem Verkauf steuerlich geltend machen. Das gilt insbesondere für 2008 erworbene Aktien.
Solche Tagesgeschäfte sind nicht als Gestaltungsmissbrauch zu werten. Dies stellte der Bundesfinanzhof (BFH, Az. IX R 60/07) klar. Die Richter stärken damit die Freiheit der Anleger, Wertpapiere innerhalb der Jahresfrist zu verkaufen und dabei erlittene Einbußen steuerlich geltend zu machen.
Damit ist die steuerliche Anerkennung von Verlusten bei taggleichen Wertpapiergeschäften endlich geklärt. Anleger müssen bei Wertpapierverkäufen frei disponieren dürfen. Es darf nicht sein, dass Gewinne grundsätzlich steuerpflichtig sind, während bei Verlusten Einschränkungen gemacht werden und die Anleger diese erst auf dem Rechtsweg anerkannt bekommen. (…)
Quelle: Capital vom 04.11.2009
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