§ 15a RVG ist in allen noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren unmittelbar anwendbar.
(…) Im vorliegenden Verfahren ist die Geschäftsgebühr nach § 15a Abs. 2 RVG in der Fassung vom 04. August 2009 (BGBl. I 2009, 2449, 2470, Art 7 Abs. 4 Nr. 3) im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr anzurechnen. Die Vorschrift ist nach Art 10 S. 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften am Tage nach der Verkündung und somit am 05. August 2009 in Kraft getreten.
§ 15a Abs. 1 RVG regelt das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Auftraggeber. Es wird klargestellt, dass aufeinander anzurechnende Gebühren zunächst unabhängig voneinander in voller Höhe entstehen. Der Anwalt kann grundsätzlich jede abzurechnende Gebühr in vollem Umfang geltend machen. Allerdings bewirkt die Zahlung einer Gebühr, dass im Umfang der Anrechnung die andere Gebühr erlischt. Dem Anwalt stehen nicht beide Gebühren zu, sondern insgesamt nur der um die Anrechnung verminderte Gesamtbetrag.
Im vorliegenden Fall ist eine Geschäftsgebühr angefallen, wobei dahinstehen kann, ob nach Nr. 2300 VV RVG oder nach Nr. 2503 VV RVG. Ebenso unstreitig ist im Rechtsstreit eine 1,3-Verfahrensgebühr entstanden. In beiden Fällen (Nr. 2300 oder Nr. 2503 VV RVG) sieht das Gesetz eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreites vor (Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG und Nr. 2503 Abs. 2 VV RVG). Nach § 15a Abs. 1 RVG kann der Rechtsanwalt nunmehr jede Gebühr zunächst ungekürzt fordern, was zur Konsequenz hat, dass im Kostenfestsetzungsverfahren die Geschäftsgebühr nicht mehr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. (…)
Quelle: OLG Koblenz, Beschluss vom 01.09.2009, Az. 14 W 553/09