Mit Urteil vom 13.01.2010, Az.: 2-06 O 521/09, schloss sich das LG Frankfurt am Main der zuvor schon vom LG Hamburg in zwei nicht begründeten Beschlüssen geäußerten Auffassung an, wonach die Werbung eines Anwaltsverzeichnisses für einen “Fachanwalt für Markenrecht” wettbewerbswidrig sei. (…)
Zunächst bejahte das Gericht die Mitbewerbereigenschaft zwischen den räumlich weit auseinander liegenden Kanzleien des Antragstellers in der Region Hannover und der unzulässig beworbenen Kanzlei in Frankfurt.
Ein Wettbewerbsverhältnis bestehe in räumlicher und sachlicher Hinsicht, da sich die Regionen deckten, in denen die Kanzleien Kunden hätten oder zu gewinnen suchten und beide Kanzleien im Markenrecht tätig seien.
Es sei zudem gerichtsbekannt, dass sich Mandanten angesichts der heutigen Kommunikationsmittel und Reisemöglichkeiten in Gerichtsverfahren auch von Anwälten vertreten liessen, die sich nicht am Sitz des Gerichts befänden.
Dadurch, dass mit der Bezeichnung „Fachanwalt für Markenrecht” geworben würde, ohne dass es diesen Fachanwaltstitel gäbe, liege eine irreführende Werbung über geschäftliche Verhältnisse vor. Zudem suggeriere die falsche Bezeichnung „Fachanwalt für Markenrecht” eine unzutreffende Alleinstellung im Sinne des Wettbewerbsrechts. (…)
Quelle: PM RA Moebius vom 01.02.2010

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