Ein Selbstständiger wollte für die geplante Anschaffung eines neuen Wagens vorab einen Investitionsabzugsbetrag bilden. Damit lassen sich bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Kosten sofort gewinnmindernd absetzen.
Dies akzeptierte das Finanzamt aber nicht. Die Begründung lautet: Der Freiberufler werde das geplante Wirtschaftsgut nicht fast ausschließlich betrieblich nutzen. Die Voraussetzung “fast ausschließlich” bedeutet nämlich, dass der Pkw zu weniger als zehn Prozent für private Zwecke verwendet werden darf. Wenn ein Unternehmer oder Freiberufler aber die Listenpreis-Methode verwendet, klappt das nicht, weil die durchschnittliche Benutzung bei 25 Prozent angesetzt wird.
Von wegen, entschied jetzt das Saarländische Finanzgericht (Az. 1 V 1185/09). Das Finanzamt darf die vom Selbstständigen prognostizierte betriebliche Nutzung von über 90 Prozent nicht einfach mit dem Argument ablehnen, dass für das derzeitige Kfz die pauschale Listenpreisregel angewendet wird. Machen Selbstständige nämlich glaubhaft, dass der neue Wagen fast nur für Kanzlei oder Firma eingesetzt wird, dann haben Finanzbeamte dem zu folgen und dürfen an die Prognose über die künftige Nutzungsabsicht keine allzu hohen Maßstäbe anlegen. (…)
Quelle: Capital vom 23.01.2010

Comments on this entry are closed.