Keine Moschee im allgemeinen Wohngebiet

29.12.2009

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Der Kläger begehrte eine Baugenehmigung für eine Moschee in dem Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses mit einer Grundfläche von 70 qm sowie einem Raum für Frauen und Jugend von etwa 38 qm und einigen Nebenräumen. Das Grundstück lag in einem allgemeinen Wohngebiet. Wegen des Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot hatte die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung abgelehnt. Das OVG Niedersachsen (Beschluss vom 07.12.2009 – 1 LA 255/09) bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil, das der Moschee die Gebietsverträglichkeit aberkannt hatte.



Das OVG führt aus, dass die Zulässigkeit in zwei Schritten zu prüfen sei: zunächst sei die Gebietsverträglichkeit festzustellen, sodann sei die Frage der Rücksichtslosigkeit gegenüber der Nachbarschaft zu stellen. Hier scheitere das Vorhaben bereits in der ersten Stufe.

Der Bauantrag beschreibe einen Gebetssaal mit einer Nutzung für alle nach dem Koran zwingend zu verrichtenden Gebete, also auch für die, die jahreszeitlich bedingt in den Nachtstunden stattfinden müssten. Eine solche Nutzung sei auch unter Berücksichtigung der Religionsfreiheit in einem allgemeinen Wohngebiet nicht mehr als verträglich anzusehen. (…)

Quelle: LexisNexis vom 29.12.2009


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