Das LG Bochum hat in zwei Beschlüssen möglicherweise richtungsweisende Entscheidungen zur Verwertung von Erkenntnissen aus dem Anfang 2008 bekannt gewordenen „Datendiebstahl“ bei der LGT Bank Liechtenstein gefällt. In dem Beschluss LG Bochum HRRS 2009 Nr. 1111 vertritt das Gericht:
- Ein Beweisverwertungsverbot ist eine Ausnahme vom Amtsaufklärungsgrundsatz, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist. Maßgeblich mit beeinflusst wird das Ergebnis der demnach vorzunehmenden Abwägung vom Gewicht des infrage stehenden Verfahrensverstoßes.
- Der gegebenenfalls strafbare Ankauf von Beweismitteln führt nicht dazu, dass das Ermittlungsverfahren als ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geordnetes Verfahren nachhaltig beschädigt wird.
- Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht ein zunächst rechtswidriges Verhalten der staatlichen Ermittlungsbehörden, sondern ein strafrechtlich relevantes Verhalten einer Privatperson vorliegt, das staatliche Behörden lediglich nachgelagert ausnutzen. Beweismittel, die durch Private in rechtswidriger Art und Weise gewonnen werden, sind grundsätzlich verwertbar.
In dem Beschluss LG Bochum HRRS 2009 Nr. 1112 ergänzt das Gericht:
- Der gegebenenfalls strafbare Ankauf von Beweismitteln führt nicht dazu, dass im Strafverfahren hinsichtlich der Beweismittel ein Beweisverwertungsverbot angenommen werden müsste.
- Selbst wenn ein völkerrechtliches Rechtshilfeübereinkommen (oder gar mehrere) tatsächlich umgangen worden sind, hindert dies die Verwertung in einem Fall des „Datendiebstahls“ nicht. Ein Beweisverwertungsverbot wegen der Verletzung eines völkerrechtlichen Rechtshilfeübereinkommens kommt nur in Betracht, wenn die Verwertung eines Beweismittels selbst völkerrechtswidrig ist (vgl. BGHSt 37, 30). Hieran mangelt es bei einem Ankauf gestohlener Daten.
- Im Fall des Ankaufs gestohlener Daten durch den BND ist der „Datendiebstahl“ der Bundesrepublik Deutschland nicht nach der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 56/83 über die Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen vom 12.12.2001/28.02.2002 nicht zurechenbar. Die Voraussetzungen der Zurechnungsregeln nach Art. 4 ff. der Resolution sind nicht erfüllt.
Diese Entscheidungen, die durch eine Dokumentation der jeweils anlassgebenden amtsgerichtlichen Beschlüsse AG Bochum I und AG Bochum II ergänzt werden, bespricht Prof. Dr. Günter Heine, Univ. Bern, in seinem Aufsatz: „Beweisverbote und Völkerrecht: Die Affäre Liechtenstein in der Praxis“. Er befasst sich mit der Frage, ob Bankdaten, die von einem Mitarbeiter der Liechtensteiner LTG-Bank mittels Straftat erlangt wurden, in Deutschland strafprozessual verwertbar sind, wenn diese Daten vom Bundesnachrichtendienst angekauft und der Strafverfolgung für Strafverfolgungszwecke zur Verfügung gestellt wurden. Der Besprechungsaufsatz gibt die Antwort vor dem Hintergrund neuerer Entwicklungen, nämlich der Intervention der Staaten in strafrechtliche Vorgänge, und zieht dabei insbesondere das Völkerrecht zu Rate. Dabei kommt Heine zu dem Schluss, dass der Ankauf der Daten zur Strafverfolgung von Steuerstraftaten entgegen der Ansicht der Bochumer Justiz unter finaler Umgehung der völkerrechtlichen Bindungen völkerrechtswidrig ist und die Verantwortlichkeit Deutschlands auslöst. Dies hat zur Folge, dass der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss, wiederum entgegen der Meinung der Bochumer Gerichte, rechtswidrig ist und die hierbei erlangten Beweismittel strafprozessual nicht verwertbar sind. (…)
Quelle: HRR-Strafrecht Newsletter vom 23.12.2009

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