Die Abgrenzung von Arbeitnehmern zu freien Mitarbeitern ist nicht einfach, wie Urteile der Sozialgerichte immer wieder bestätigen. Am Beispiel eines aktuellen Falles erläutert die FTD am 17.11.2009, worauf Arbeitgeber achten müssen:
Gleich nach der Urteilsverkündung kassierte der renitente Arbeitgeber einen Rüffel vom Vorsitzenden Richter. Die 36. Kammer des Sozialgerichts Berlin hatte gerade entschieden, dass 15 angeblich freie Mitarbeiter im Betrieb des Klägers tatsächlich Arbeitnehmer waren. Der Arbeitgeber müsse daher Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Das Verhalten des Klägers während des Verfahrens kritisierte der Vorsitzende zum Abschied noch einmal deutlich: Lediglich “verschwommene” Auskünfte habe der Kläger geliefert, nicht jedoch “konkrete Einblicke” in die Tätigkeit der 15 Mitarbeiter.
Bei dem bockigen Arbeitgeber handelte es sich nicht um ein dubioses Callcenter oder eine halbseidene Zeitarbeitsfirma. Sondern um den deutschen Bundesrat. Die vermeintlich selbstständigen Mitarbeiter arbeiteten als Besuchergruppenführer für die Länderkammer. Pikant, wenn ein staatliches Verfassungsorgan selbst mit dem Sozialgesetzbuch in Konflikt gerät. Unbeeindruckt von der Schelte des Gerichts hat der Bundesrat inzwischen Berufung eingelegt. Die Rentenversicherung muss auf erhoffte 15.626 Euro Beitragsnachzahlung weiter warten. (…)
Quelle: FTD vom 17.11.2009



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