Der Gesamtvorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin hat sich erneut mit der Frage des Robetragens der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vor Berliner Gerichten befasst.
Nachdem die Berliner Senatsverwaltung für Justiz die Anwaltschaft am 23. März 2009 aus der Allgemeinverfügung über die Amtstracht der Berliner Rechtspflegeorgane mit Wirkung ab 1. April 2009 herausgenommen hatte, hat nunmehr auch die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales mit Allgemeinverfügung vom 7. August 2009 für die arbeitsgerichtlichen Rechtspflegeorgane mit Wirkung ab 1. September 2009 die staatliche Anordnung zum Tragen einer Amtstracht für Rechtsanwälte aufgehoben.
Die nach wie vor bestehende Regelung in § 20 der Berufsordnung (BORA) lautet: “Der Rechtsanwalt trägt vor Gericht als Berufstracht die Robe, soweit das üblich ist. Eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht“. (…)
Quelle: RAK-Berlin vom 12.11.2009

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