Das Bundesverfassungsgericht hat eine steuerliche Entlastung von Vätern oder Müttern abgelehnt, die nach einer Trennung nicht den vollen Unterhalt für ihre Kinder zahlen können. Nach einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss (Az: 2 BvL 3/05) können Elternteile, die Unterhalt zahlen müssen, den steuerlichen Kinderfreibetrag geltend machen – im Gegenzug müssen sie aber Steuern für die auf sie entfallende Hälfte des Kindergeldes zahlen.
Das gilt auch dann, wenn das Geld direkt aufs Konto der für die Betreuung des Kindes zuständigen Mutter (oder des Vaters) umgeleitet wird. Selbst wenn das Kindergeld nicht vollständig auf die Unterhaltspflicht angerechnet wird, weil die Zahlung hinter den vorgesehenen Sätzen zurückbleibt, muss es versteuert werden, entschied der Zweite Senat.
Hintergrund der Entscheidung ist das komplizierte Nebeneinander von Unterhalts- und Steuerrecht. Eltern werden beim Unterhalt durch Freibeträge für Erziehung und Betreuung entlastet, müssen aber – um nicht doppelt zu profitieren – Steuern auf das Kindergeld zahlen. Bei getrennt lebenden Eltern geht das volle Kindergeld häufig an die betreuende Mutter (oder den Vater). Der zahlungspflichtige Elternteil kann die Hälfte des Kindergelds normalerweise von seinen Zahlungspflichten abziehen, muss aber – obwohl das Geld nie auf seinem Konto gelandet ist – dafür Steuern zahlen.
