Steuerpflicht bei Unterhalt

4.11.2009

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Das Bundesverfassungsgericht hat eine steuerliche Entlastung von Vätern oder Müttern abgelehnt, die nach einer Trennung nicht den vollen Unterhalt für ihre Kinder zahlen können. Nach einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss (Az: 2 BvL 3/05) können Elternteile, die Unterhalt zahlen müssen, den steuerlichen Kinderfreibetrag geltend machen – im Gegenzug müssen sie aber Steuern für die auf sie entfallende Hälfte des Kindergeldes zahlen.

Das gilt auch dann, wenn das Geld direkt aufs Konto der für die Betreuung des Kindes zuständigen Mutter (oder des Vaters) umgeleitet wird. Selbst wenn das Kindergeld nicht vollständig auf die Unterhaltspflicht angerechnet wird, weil die Zahlung hinter den vorgesehenen Sätzen zurückbleibt, muss es versteuert werden, entschied der Zweite Senat.

Hintergrund der Entscheidung ist das komplizierte Nebeneinander von Unterhalts- und Steuerrecht. Eltern werden beim Unterhalt durch Freibeträge für Erziehung und Betreuung entlastet, müssen aber – um nicht doppelt zu profitieren – Steuern auf das Kindergeld zahlen. Bei getrennt lebenden Eltern geht das volle Kindergeld häufig an die betreuende Mutter (oder den Vater). Der zahlungspflichtige Elternteil kann die Hälfte des Kindergelds normalerweise von seinen Zahlungspflichten abziehen, muss aber – obwohl das Geld nie auf seinem Konto gelandet ist – dafür Steuern zahlen.


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  • Kastius
    Dieses Urteil des Bundesverfassungsgericht trägt mit Sicherheit nicht dazu bei, den Unterschied von Recht und Gerechtigkeit (im volkstümlichen Sinne) zu verkleinern. Um die Steuereinnahmen des Staates zu schützen und die Inkonsistenzen von bürgerlichem Recht und Steuerrecht zu verschleiern wurde hier ein zumindestens anzuzweifelnde Entscheidung getroffen. Nicht ohne Grund hatte selbst der BFH starke Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Umsetzung dieses Rechts durch die Finanzämter.
    Immerhin wird der ohnehin schon einkommensschwache Unterhaltsverpflichtete hier zweifach finanziell belastet, zum einen in das Kindergeld oder Teile davon nicht erhält und zum anderen auf dieses nicht erhaltene Geld auch noch Steuern bezahlen muss. Dies hat nichts mit dem Kindeswohl zu tun und die vom BVG in der Begründung beschworene Gleichbehandlung von mehr oder weniger wohlhabenden Unterhaltszahlern erst recht nicht.
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