Anleger kriselnder Immobilienfonds, die sich an einer notwendigen Kapitalerhöhung nicht beteiligen, können aus der Gesellschaft gedrängt werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. (BGH vom 19. Oktober 2009, Az.: II ZR 240/08)
Geklagt hatte ein geschlossener Immobilienfonds, der durch die schwierige Situation auf dem Berliner Mietmarkt und den Wegfall staatlicher Fördermittel in die Krise geraten war. Um die Liquidation zu vermeiden, beschloss die Gesellschafterversammlung mit Dreiviertelmehrheit eine Kapitalherabsetzung um 99,9 Prozent und gleichzeitig eine Erhöhung des Eigenkapitals um etwa 4,6 Mio. Euro. Zudem wurde der Gesellschaftsvertrag so geändert, dass Gesellschafter, die sich nicht an der Kapitalerhöhung beteiligten, automatisch ausscheiden sollten.
Vier Gesellschafter weigerten sich. Die Fondsgesellschaft betrachtete sie daraufhin als ausgeschieden und nahm sie auf Ausgleich ihres “negativen Auseinandersetzungsguthabens” (also ihres negativen Kapitalkontos) in Anspruch. Die Vorinstanzen wiesen die Klage des Fonds ab. Die Vertragsänderung habe zu einer “mittelbaren Nachschussverpflichtung” geführt, die nur mit Zustimmung aller Gesellschafter hätte beschlossen werden dürfen. (…)
Quelle: Dirk-Reiner Voss in der FTD vom 04.11.2009

Comments on this entry are closed.