Der (Schweizer) Bundesrat will die organisierte Suizidhilfe ausdrücklich regeln. Er schlägt zwei Varianten zur Änderung des Strafrechts vor: Festlegung von klaren Sorgfaltspflichten im Strafrecht für Mitarbeitende von Suizidhilfeorganisationen oder aber die organisierte Suizidhilfe zu verbieten. Der Bundesrat hat am Mittwoch die zwei Varianten eines Gesetzesentwurfes mit einem erläuternden Bericht in die Vernehmlassung geschickt, die bis am 1. März 2010 dauert.
An der bisherigen liberalen Regelung, welche die Beihilfe zum Suizid ohne selbstsüchtige Beweggründe zulässt, will der Bundesrat grundsätzlich keine Abstriche machen. Da die Suizidhilfeorganisationen aber den rechtlichen Spielraum vermehrt ausschöpfen und sich teilweise den staatlichen und standesrechtlichen Kontrollmechanismen entziehen, drängen sich nach Überzeugung des Bundesrates Leitplanken und Schranken auf. Diese sollen verhindern, dass sich die organisierte Suizidhilfe zur gewinnorientierten Tätigkeit entwickelt. Sie sollen zudem gewährleisten, dass die organisierte Suizidhilfe todkranken Patienten vorbehalten bleibt und nicht durch chronisch oder psychisch kranke Menschen in Anspruch genommen werden kann. Der Suizid soll nur der letzte Ausweg sein. Im Vordergrund muss nach Ansicht des Bundesrates der Schutz des menschlichen Lebens stehen. Insbesondere durch die Förderung der Palliativmedizin und der Suizidprävention können suizidwilligen Personen Alternativen zum Suizid geboten werden.
Variante 1: Strenge Sorgfaltspflichten
Der vom Bundesrat bevorzugte Gesetzesentwurf sieht vor, die beiden gleichlautenden Artikel 115 des Strafgesetzbuches (StGB) und Artikel 119 des Militärstrafgesetzes (MStG) mit verschiedenen Sorgfaltspflichten zu ergänzen. Folgende Elemente sind dabei wesentlich:
- Freier und dauerhafter Wille (…)
- Zwei ärztliche Gutachten erforderlich (…)
- Kein Erwerbszweck (…)
Der Bundesrat ist überzeugt, dass mit der Festlegung dieser Sorgfaltspflichten Auswüchse und Missbräuche in der organisierten Suizidhilfe unterbunden und der sog. Sterbetourismus eingedämmt werden können.
Variante 2: Verbot der organisierten Suizidhilfe
Als Variante zu einer Einschränkung stellt der Bundesrat ein Verbot der organisierten Suizidhilfe zur Diskussion. Diese Variante geht von der Annahme aus, dass eine in einer Suizidhilfeorganisation tätige Person von vorneherein nicht aus rein altruistischen Gründen handeln und eine ausreichend enge Beziehung zur suizidwilligen Person entwickeln kann.
Quelle: Medienmitteilungen, EJPD, 28.10.2009
Die Schweizer Tageszeitung “Blick” meint hierzu in ihrer Ausgabe am 01.11.2009:
Doch dieser Vorschlag ist leider verunglückt. Beide Varianten sind unbrauchbar.
Das erste Grundrecht unserer Verfassung lautet: “Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.” Dieser Schutz gilt auch der Würde im Sterben. Jeder hat das Recht auf ein selbstbestimmtes Leben, was natürlich auch die letzte Entscheidung umfasst. Wer sich aus dem Leben verabschieden will, hat das Recht auf einen würdigen Tod. Niemand soll gezwungen sein, sich vor einen Zug zu werfen, sich eine Kugel in den Kopf zu schiessen oder sich von einer Brücke zu stürzen.
Sterbehilfe-Organisationen leisten wertvolle Hilfe beim selbstgewählten Lebensende. Sie ermöglichen lebensmüden Schwerkranken einen würdigen Abschied. Viele bleiben am Leben, weil sie wissen, dass es diesen Ausweg gibt. Andern nehmen sie die Angst vor einem schrecklichen, schmerzhaften Tod. (…)
- Sterbehilfe in der Schweiz
- Dokumentation der Gesetzgebung zur Sterbehilfe (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement) mit zahlreichen weiterführenden Links

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