Erst kürzlich sorgte der Oberste Gerichtshof mit seiner formaljuristischen Auslegung von sexuellem Missbrauch Minderjähriger für Unmut: Das Betatschen des Gesäßes zehn- und elfjähriger Mädchen durch einen Schulwart sei noch keine verbotene geschlechtliche Handlung …
Jetzt lässt das Höchstgericht neuerlich aufhorchen, in die andere Richtung, nämlich zum Schutz misshandelter Kinder. Tenor: Eltern können die Obsorge für ihre verletzten Kinder verlieren, auch wenn sie selbst rechtskräftig vom Vorwurf der Misshandlung freigesprochen wurden.
Der “Fall Elma” erschütterte im November 2007 die durch den “Fall Luca” bereits aufgerüttelte österreichische Öffentlichkeit: In Salzburg kam das vier Monate alte Mädchen mit Knochenbrüchen ins Spital, Ärzte diagnostizierten Misshandlungen. Die Eltern wurden im Prozess jedoch mangels Beweisen freigesprochen, die Mutter sogar rechtskräftig. Über den Vater wurde Aufenthaltsverbot verhängt. Die kleine Elma wird unter der Obsorge des Jugendamtes von den Großeltern betreut.
Nach dem Freispruch wollte die Mutter ihre Tochter zurückhaben, das Jugendamt wehrte sich aber dagegen und beantragte das weitere Sorgerecht. Zwar kümmere sich die Mutter bei Besuchen liebevoll um Elma. Aus eMails zwischen ihr und Elmas Vater gehe jedoch hervor, dass sie den Kontakt zu ihm suche. Zwei Gerichtsinstanzen ließen das Jugendamt abblitzen und betrauten die Mutter mit der Obsorge: Aufgrund des Freispruchs würden sich keinerlei Anhaltspunkte für eine objektive Gefährdung des Mädchens ergeben.
Erst mit einem außerordentlichen Rekurs beim Obersten Gerichtshof (OGH) gelang es dem Jugendamt, die Entscheidung umzudrehen. Der Freispruch allein reicht nicht aus, so steht es im Grundsatzurteil 6Ob18/09d (zitiert in der Österreichischen Juristenzeitung, Manz), keine Gefährdung zu befürchten. Er ist nämlich für die Entscheidung über das Sorgerecht nicht bindend. Nicht einmal dann, wenn festgestellt wurde, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Misshandlung gar nicht begangen hat. Selbst in einem solchen Fall könnte eine Gefährdung des Kindeswohles vorliegen, die einer Übertragung der Obsorge an Vater oder Mutter entgegenstehen. (…)
Quelle: KURIER vom 04.10.2009

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