Zum zweiten Mal innerhalb kurzer Zeit hat ein Gericht Verbauchern den Rücken gestärkt, die mit Werbung bombardiert werden. Betroffen sind so genannte “Opt-in“-Klauseln. Bessern Unternehmen nicht schnell nach, kann es richtig teuer werden.
Die Entscheidung des OLG Köln (Az. 6U 218/08) ist für alle Unternehmen von Bedeutung, deren Kunden Verbraucher sind und deren Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eine Formulierung zur Einwilligung in den Erhalt von Werbung per Telefon, E-Mail oder SMS enthalten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des neuen Gesetzes zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes, das am 4. August 2009 in Kraft getreten ist. Danach ist die Werbung per Telefon ohne vorherige ausdrückliche (und wirksame) Einwilligung durch den Verbraucher verboten. Gesetzesverstöße können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Das Urteil des OLG Köln ist nach der vieldiskutierten “Payback“-Entscheidung des BGH (Az. VIII ZR 348/06) vom 16. Juli 2008 das zweite Gerichtsurteil innerhalb relativ kurzer Zeit, das die Rechte der Kunden im Zusammenhang mit dem Erhalt von Werbung stärkt und Unternehmen zum Handeln zwingt.
In dem Fall, den das OLG Köln zu entscheiden hatte, bat der Anbieter eines Gewinnspiels im Internet die Teilnehmer per Tickbox um ihre Einwilligung, sie per Telefon, E-Mail, SMS und Post über weitere “interessante Angebote” – auch von dritten Anbietern oder Partnerunternehmen – informieren zu dürfen (so genannte “Opt-in-Erklärung”). Gleichzeitig wies das Unternehmen die Teilnehmer drauf hin, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden könne und die Einwilligung unabhängig von der Teilnahme an dem Gewinnspiel sei. Das Gericht ordnete die Klausel als eine AGB ein und wertete sie als zu allgemein gefasst, nicht transparent genug und daher unwirksam. (…)
Quelle: Capital vom 30.09.2009

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