Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom heutigen Tag in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass die beamtenrechtlichen Regelungen in Hessen zur Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar und deshalb wirksam sind. Ein gegenteiliger Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. August 2009 wurde aufgehoben. (1 B 2487/09)
Gerichtlichen Rechtsschutz beantragt hatte ein Oberstaatsanwalt, der aufgrund der Vollendung seines 65. Lebensjahres im August 2009 mit Ablauf des Monats kraft Gesetzes hätte in den Ruhestand treten müssen. Bereits im April 2009 hatte er beim Hessischen Ministerium der Justiz, für Integration und Europa beantragt, den Eintritt in den Ruhestand für ein Jahr aufzuschieben. Nachdem das Ministerium diesen Antrag abgelehnt hatte, erwirkte der Beamte beim Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung, nach der er über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis Juli 2010 weiter im aktiven Dienstverhältnis zu belassen sei. Gegen diese Entscheidung hat das Land Hessen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt, der mit dem heutigen Beschluss stattgegeben wurde. (…)
Quelle: VGH Kassel vom 29.09.2009

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