Zwischen deutschen Straf- und Finanzgerichten ist ein Streit entbrannt, den der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden muss. Dabei geht es um die Frage, wie weit die Pflichten gegenüber dem Finanzamt bei kriminellen “Umsatzsteuerkarussellen” reichen – und damit auch die Strafbarkeit für solch systematische Hinterziehung von Mehrwertsteuer bei Geschäften innerhalb der EU. Der Bundesgerichtshof hat jetzt den Luxemburger Richtern den Fall eines Portugiesen vorgelegt, der von Baden-Württemberg aus mit hochwertigen Fahrzeugen handelte (Az.: 1 StR 41/09).
Das Dilemma der Justiz: Das Landgericht Mannheim hat den Mann zu einer Haftstrafe von drei Jahren verurteilt, weil er den deutschen Fiskus innerhalb von zwei Jahren um mehr als 2,5 Millionen Euro geschädigt haben soll. Er hatte nämlich durch Scheinrechnungen dafür gesorgt, dass die Abnehmer seiner Autos in Portugal die dort anfallende Mehrwertsteuer umgehen konnten. Das Finanzgericht Baden-Württemberg kam jedoch ein halbes Jahr später zu dem Schluss, auch der Geschäftsführer habe die Abgaben bei der Ausfuhr nicht entrichten müssen, weil “innergemeinschaftliche Lieferungen” im Land der Ausfuhr generell von der Steuer befreit sind (Az.: 1 V 4305/08). Der Fall erinnert an die berühmten “Drei Tenöre”, die der EuGH vor sechs Jahren auch erst nachträglich vor Steuerstrafen in Deutschland bewahrte. (…)
Quelle: FAZ vom 11.08.2009
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