Der Beschwerdeführer hatte Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Urteile erhoben, durch die sein anwaltlicher Honoraranspruch aus einer Vergütungsvereinbarung gekürzt worden war. Das Landgericht hatte die vereinbarte Vergütung als unangemessen hoch bezeichnet und deswegen die Vergütung auf das Fünffache der gesetzlichen Gebühren herabgesetzt.
Dabei war es der Auffassung des Bundesgerichtshofs gefolgt, wonach bei Strafverteidigungen für eine tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung sprechen solle, wenn sie mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt. Eine Entkräftung dieser Vermutung sei nach Ansicht des BGH nur möglich, wenn der Rechtsanwalt ganz ungewöhnliche, geradezu extrem einzelfallbezogene Umstände darlegt, die es möglich erscheinen lassen, dass bei Abwägung aller für die Herabsetzungsentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte die Vergütung nicht als unangemessen hoch anzusehen ist.
Das OLG bestätigte die Entscheidung des LG mit der Begründung, dass dem Rechtsanwalt beim Abschluss einer Vergütungsvereinbarung Mäßigung aufzuerlegen sei, zu deren Durchsetzung die Festsetzung einer allgemeinen Honorargrenze angezeigt sei.
Das BVerfG hielt die Verfassungsbeschwerde für zulässig und begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Abs. 1 GG.
Das LG habe bereits gänzlich unbeachtet gelassen, dass sich der Beschwerdeführer bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung im Schutzbereich von Artikel 12 Abs. 1 GG bewege. Das OLG habe dies zwar erkannt, allerdings führe das Berufungsurteil zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers.
Das BVerfG erkennt zwar grundsätzlich an, dass es den Fachgerichten aufgrund der faktischen Leitbildfunktion der gesetzlichen Gebührenordnung von Verfassungswegen nicht schlechthin verwehrt sein könne, zur Bestimmung der Unangemessenheit auf die gesetzlichen Gebührentatbestände zurückzugreifen. Zu beachten sei aber, dass die gesetzlichen Gebühren eine adäquate Vergütung des konkreten Mandats im Einzelfall nicht anstreben und sie deshalb auch keine Anwaltsleistung im einzelnen Fall beinhalteten.
Die gesetzliche Vergütung ziele nämlich nicht auf eine adäquate Vergütung im Einzelfall, sondern auf eine auskömmliche Gesamtvergütung, die durch eine Mischkalkulation, also eine Quersubventionierung der weniger lukrativen durch gewinnträchtige Mandate sichergestellt werden soll.
Quelle: BVerfG v. 15.06.2009, Az.: 1 BvR 1342/07



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