Patientenverfügung: Der letzte Wunsch

17.08.2009

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Ab September gilt ein neues Gesetz zur Patientenverfügung– der Wille des Betroffenen ist bindend.

Will man weiterleben, wenn man gelähmt ist, nur die Augenlider bewegen kann, an einer Beatmungsmaschine hängt oder nur noch über eine Magensonde ernährt werden kann? Im hohen Alter, nach schweren Unfällen oder unheilbaren Krankheiten verlässt einige Patienten der Lebensmut. Wer lebensverlängernde Maßnahmen dann ablehnt, sollte das in einer Patientenverfügung festhalten – ab 1. September tritt dazu ein neues Gesetz in Kraft. Demnach haben Patientenverfügungen in Zukunft in jedem Fall Vorrang vor Gewissensentscheidungen von Ärzten und Angehörigen. Doch beim Aufsetzen einer solchen Verfügung gibt es einiges zu beachten.



In einer Patientenverfügung – also einer Willenserklärung für den Fall, dass man selbst einwilligungsunfähig ist – werden Ärzte und Pfleger angewiesen, welche Behandlung sie vornehmen oder unterlassen sollen. Dies gilt für Fälle, in denen man nicht mehr persönlich gefragt werden kann – etwa im Wachkoma, bei Demenz oder schwerem Alzheimer.

Aber für dieses Dokument gibt es bisher keine einheitlichen Vorlagen. Experten raten deshalb zu einer umfassenden Beratung. Denn oft haben Gesunde keine Vorstellung davon, wie sie sich fühlen werden, wenn sie todkrank sind. Schließlich heißt es nach plötzlichen Katastrophen manchmal zu Recht: “Er ist nicht mehr derselbe wie vor dem Unfall.” Kritiker sehen in vielen Patientenverfügungen eine Erlaubnis zur “tödlichen Unterlassung”. In Zeiten leerer Kassen fühlten sich Alte unter Druck gesetzt, möglichst wenig Kosten zu verursachen. Oder sie wollen aus Angst vor schlechter Pflege lieber früher sterben, als medizinisch notwendig ist. Regelmäßig sollte man überprüfen, ob die in der Verfügung getroffenen Aussagen noch den persönlichen Gegebenheiten entsprechen – denn der Arzt muss sich an den verschriftlichten Wunsch halten. (…)

Quelle: Hannes Heine im Tagesspiegel vom 17.08.2009

Fotograf Rike PIXELIO

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