Erben Astrid Lindgrens wehren sich erfolgreich

17.07.2009

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Das LG Hamburg hat die Verbreitung, Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung des Buches „Die doppelte Pippielotta“ per einstweiliger Verfügung verboten (AZ 308 O 200/09) und im Widerspruchsverfahren am 24. Juni 2009 bestätigt. Das Gericht sah das streitgegenständliche Buch als Plagiat der bekannten „Pippi Langstrumpf“-Geschichten der Autorin Astrid Lindgren an. Wie schon im Fall von J.D. Salinger, der sich gegen die Fortschreibung seines Buches „Der Fänger im Roggen“ wehrt, hat eine weitere Ikone der Literatur erfolgreich ein Plagiat ihrer Bücher untersagt.


In seinem Buch „Die doppelte Pippielotta“ erzählte der beklagte Autor die Geschichte einer gewissen „Pippielotta“ (Original: Pippilotta), einem „rothaarigen Mädchen“ aus „Schweden“ mit „wild umherwirbelnd geflochtenen Zöpfen“ (Original!), „seltsam, viel zu großen langen Strümpfen“ die über herkulische Kräfte verfügt und „Krumunkulus Pillen“ (Original: Krummeluß Pillen) gegen das Erwachsenwerden nimmt. Sowohl die Villa „Kunterbund“ (Original: Kunterbunt) und ihre Freunde „Anika und Tomas“ (Original: Annika und Thomas) wurden unter minimaler Abänderung der Schreibweise übernommen als auch weitere wesentliche Merkmale der originalen Pippi Langstrumpf Geschichten wie Pippis Vater und die Taka-Tuka Insel.

Der Autor wollte das auf diesem Grundgerüst basierende Buch dennoch als freie Bearbeitung i.S.d. § 24 UrhG verstanden wissen und einwilligungslos kommerziell vertreiben. Zur Begründung führte er an, dass „seine“ Pippi – abweichend vom Original – eine Zwillingsschwester besäße und er es inhaltlich zudem darauf angelegt hätte, sich im Verlaufe der Geschichte kritisch mit dem Nichterwachsenwerdenwollen der echten Pippi auseinanderzusetzen. (…)

Quelle: GRAEF Rechtsanwälte via OpenPR vom 16.07.2009


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