Schutzschriften statt Unterlassungserklärungen ?

17.06.2009

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Im Rahmen einer Abmahnung machen die betroffenen Rechteinhaber unter anderem einen Unterlassungsanspruch geltend. Zur Durchsetzung dieses Unterlassungsanspruches fordern sie von den Abgemahnten die Abgabe einer “strafbewehrten Unterlassungserklärung”. Wird diesem Verlangen nicht nachgekommen, haben die Rechteinhaber die Möglichkeit, den Unterlassungsanspruch im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens – und hier im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens – durchzusetzen.


Einige Anwälte raten Betroffenen in der letzten Zeit vermehrt von der Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen im Zusammenhang mit Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen ab.

Diese Unterlassungserklärungen seien nicht notwendigerweise abzugeben, vielmehr sei die Hinterlegung von sogenannten “Schutzschriften” sinnvoller.

Aber was ist eine solche Schutzschrift überhaupt und wozu dient sie? (…)

Quelle: WBE-LAW vom 16.06.2009


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