Mitverschuldensquote bei einem Unfall auf Parkplatzgelände

16.06.2009

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Kommt es zu einer Kollision kreuzenden Verkehrs auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz, gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, so dass eine Haftungsverteilung im Verhältnis 50:50 vorzunehmen ist. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass sich eines der Fahrzeuge auf einer das Parkplatzgelände querenden öffentlichen Straße befand, welche allerdings nicht als vorfahrtsberechtigte Straße erkennbar ist.

Das Amtsgericht Sulingen hat in seinem Urteil – wie bei Parkplatzunfällen üblich – eine Schadenverteilung von 50:50 vorgenommen mit dem Hinweis darauf, dass die Klägerin nicht darauf vertrauen durfte, dass sie sich auf einer Vorfahrtsstraße befand.

(…)

Mit der Klage macht die Klägerin restliche 50 % Schadenersatz geltend. Die Klage ist abgewiesen worden. (…)

AG Sulingen – Urteil vom 28.10.08 (3 C 114/08)

Quelle: Dr. Stephan Schröder bei Deubner News


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