Ermittlung der Fahrtkosten bei behinderten Menschen

16.06.2009

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Stark behinderte Menschen können für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschale gegebenenfalls die höheren tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten abziehen, eine Kombination von beiden Alternativen ist nicht zulässig (BFH, Beschluss vom 05.05.2009 – VI R 77/06).

Die Klägerin, deren Grad der Behinderung 90 % beträgt, suchte an 195 Tagen ihre 99 km entfernte Arbeitstätte auf. Hierzu fuhr sie zunächst mit dem PKW von ihrer Wohnung 17 km bis zum Bahnhof. Die verbleibenden 82 km legte sie mit der Bahn zurück. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrtkosten in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte, die Kosten für die Fahrten mit dem PKW zum Bahnhof nicht in Höhe der Pauschale (1.248 EUR) sondern mit den höheren tatsächlichen Kosten (1.989 EUR) anzusetzen. Für die Fahrten mit der Bahn wollte sie hingegen weiter die für sie günstigere Entfernungspauschale (5.112 EUR) und nicht die tatsächlichen Kosten (1.682 EUR) geltend machen. Einspruch und daraufhin eingelegte Klage blieben erfolglos.

Die eingelegte Revision wies der Bundesfinanzhof (BFH) ebenfalls als unbegründet zurück. (…)

Quelle: LexSoft vom 15.06.2009


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