Geschäftsführer einer GmbH sind während Ihrer Tätigkeit vielfältigen Pflichten und Risiken ausgesetzt. Bei Pflichtverletzungen droht neben strafrechtlichen Sanktionen auch die persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers und unter Umständen ein Berufsverbot. Im Folgenden haben wir einen Überblick über die wesentlichen Risiken zusammengefasst:
Bereits während des Gründungsstadiums bestehen Strafbarkeitsrisiken für den Geschäftsführer, die ihre Grundlage in § 82 GmbHG finden:
Mit der Anmeldung der GmbH zur Eintragung im Handelsregister muss der Geschäftsführer die Versicherung abgeben, dass und in welcher Weise die Leistungen auf die Geschäftsanteile ordnungsgemäß bewirkt und zu seiner freien Verfügung vorhanden sind. Im Falle von vorsätzlich falschen Angaben bei dieser Versicherung macht sich der Geschäftsführer nach § 82 GmbHG strafbar. Da auch eine “Hin- und Herzahlung” als Nichtleistung auf die Geschäftsanteile gilt, ist eine gleichwohl abgegebene Versicherung über den Erhalt der Stammeinlage ebenfalls falsch. Zudem haftet der Geschäftsführer für den aus der fehlenden Einlageerbringung entstandenen Schaden persönlich. Ebenfalls von § 82 GmbHG mit Strafe bedroht sind vorsätzlich unzutreffende Angaben in einem Sachgründungsbericht.
Ein weiteres typisches Haftungsrisiko im Gründungsstadium ist der alsbaldige Kauf von Wirtschaftsgütern des Gesellschafters mit den Bareinlagemitteln (verschleierte Sacheinlage). Die Einlageschuld gilt dann als nicht erbracht, und kann im Ergebnis ggf. noch einmal gefordert werden. Auch im Fall einer verschleierten Sachgründung kommen strafrechtliche Sanktionen gem. § 82 GmbHG in Betracht. (…)
Quelle: Steuerrecht vom 14.06.2009

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