Umstritten ist ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 5.12.2006 bis zum 2.3.2007.
Der 1965 geborene Kläger verbüßte vom 21.1.2002 bis zum 22.11.2006 eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt (JVA) D. Im Anschluss daran trat er am 22.11.2006 eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in den Kliniken W an. Nach der Aufenthaltsbescheinigung der Kliniken vom 30.11.2006 sollte die Maßnahme bis voraussichtlich 22.5.2007 dauern.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers vom 5.12.2006 auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II durch Bescheid vom 13.12.2006 und Widerspruchsbescheid vom 28.12.2006 ab. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger habe gemäß § 7 Abs 4 SGB II keinen Leistungsanspruch, weil er länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sei. Hinsichtlich des Sechsmonatszeitraums sei die Zeit des Klinikaufenthalts mit der Haftzeit zusammenzurechnen, auch wenn der Kläger zuletzt in einem Freigängerhaus gewohnt habe.
Am 3.1.2007 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Koblenz erhoben. Er hat ua geltend gemacht, ein Freigängerhaus einer JVA sei keine stationäre Einrichtung iSd § 7 Abs 4 SGB II (Hinweis auf Landessozialgericht LSG Berlin-Brandenburg 2.2.2006 L 14 B 1307/05 AS ER und Bayerisches LSG 29.9.2006 L 7 AS 130/06). Der Kläger wurde am 2.3.2007 aus den Kliniken W entlassen. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 22.1.2008 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe für den streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 7 Abs 4 SGB II keinen Leistungsanspruch nach dem SGB II. Die Voraussetzungen einer Ausnahme hiervon nach § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 1 SGB II seien nicht erfüllt. Der Sechsmonatszeitraum iS dieser Vorschrift sei nicht unterschritten, weil bei Beginn der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme mit einem sechsmonatigen Aufenthalt zu rechnen gewesen sei.
Gegen dieses ihm am 26.2.2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 3.3.2008 eingelegte Berufung des Klägers, der vorträgt, es könne nicht angehen, dass der Anspruch deshalb ausgeschlossen sei, weil zunächst von einer voraussichtlichen Dauer der Maßnahme von einem halben Jahr ausgegangen worden sei. (…)
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit vom 18.12.2008
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