Das LG Berlin hat in einem aktuellen Urteil vom 19.03.2009 (Az. 27 O 1234/08) entschieden, dass der Streitwert für ein Unterlassungsbegehren wegen fehlerhafter Berichterstattung für Online-Veröffentlichungen bei nur 1/3 des Streitwertes liegt, der bei Print-Veröffentlichungen angesetzt wird.
Die Klägerin, die sich gegen eine unzulässige Berichterstattung in einer Zeitschrift wehrte, die sowohl im Internet als auch in der Print-Ausgabe veröffentlicht wurde, nahm für beide Veröffentlichungsarten den gleichen Streitwert an. Das LG Berlin setzte den Streitwert für die Online-Publikation auf nur 1/3 des Streitwertes der Print-Veröffentlichung herab.
In der Urteilsbegründung führte das LG Berlin aus: (…)
Quelle: WBE-LAW vom 10.06.2009

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