Einziges Treffen zwischen Unternehmen kann wettbewerbswidrige abgestimmte Verhaltensweise begründen

5.06.2009

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Ein einziges Treffen zwischen konkurrierenden Unternehmen kann eine abgestimmte Verhaltensweise begründen, die gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Gemeinschaft verstößt. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 04.06.2009 entschieden (Az.: C-8/08). Er stellte zudem klar, dass der nationale Richter die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellte Vermutung des Kausalzusammenhangs zwischen der Abstimmung und dem Marktverhalten der betreffenden Unternehmen anwenden muss.

Im Jahr 2001 verfügten in den Niederlanden fünf Betreiber über ein eigenes Mobilfunknetz, nämlich Ben Nederland BV (jetzt T-Mobile), KPN, Dutchtone NV (jetzt Orange), Libertel-Vodafone NV (jetzt Vodafone) und Telfort Mobiel BV (später O2 Netherlands BV, jetzt Telfort). Am 13.06.2001 trafen sich Vertreter dieser fünf Betreiber. Bei diesem Treffen ging es unter anderem um die Kürzung der Standardvertragshändlervergütungen für Postpaid-Verträge am oder um den 01.09.2001.

Im Dezember 2002 stellte die Niederländische Wettbewerbsbehörde fest, dass die fünf Betreiber miteinander eine Vereinbarung geschlossen beziehungsweise ihre Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hatten. Da die Behörde der Ansicht war, dass diese Verhaltensweisen den Wettbewerb erheblich beeinträchtigten und daher gegen das nationale Recht verstießen, verhängte sie Geldbußen gegen die betroffenen Unternehmen. Diese fochten den Bescheid an. (…)

Quelle: EuGH, Urteil vom 04.06.2009 – C-8/08


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