Der Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubs erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. § 7 III und IV BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG gemeinschaftsrechtskonform fortzubilden. Der Senat gibt seine entgegenstehende bisherige Rechtsprechung auf.
Die Klägerin war von August 2005 bis 31. Januar 2007 als Erzieherin für den beklagten Verein tätig. Sie erlitt im Juni 2006 einen Schlaganfall und war vom 2. Juni 2006 über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zumindest bis August 2007 durchgehend arbeitsunfähig.Mit ihrer Klage macht sie u. a. Ansprüche auf Abgeltung der gesetzlichen Urlaubsansprüche aus den Jahren 2005 und 2006 geltend. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Auf die Revision der Klägerin gab das BAG der Klage insoweit statt.
Der Klägerin steht eine Abgeltung des gesetzlichen Teilurlaubs aus dem Jahr 2005 von sieben Urlaubstagen und des gesetzlichen Vollurlaubs aus dem Jahr 2006 von 20 Urlaubstagen zu. (…)
Quelle: BAG, Urteil vom 24. März 2009, Az.: 9 AZR 983/07

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