Seit der Gründung der Bundesrepublik ist das Bundesministerium der Justiz die zentrale Stelle innerhalb der Bundesregierung, die Gesetz- und Verordnungsentwürfe aus allen Ressorts in rechtlicher und förmlicher Hinsicht überprüft und die Bundesministerien bei der Vorbereitung ihrer Rechtsetzungsvorhaben berät. Als das Bundeskabinett am 21. Oktober 1949 dem Justizressort diese Aufgabe übertrug, formulierte der damalige Bundesminister der Justiz, Dr. Thomas Dehler, den immer noch gültigen Anspruch an die Rechtsprüfung, als er dem Kabinett versicherte:
“Diese Maßnahme soll in keiner Weise die fachliche Zuständigkeit der betreffenden Ressorts beeinträchtigen, sondern die rechtliche Unangreifbarkeit und zugleich auch die rechtsförmliche Einheitlichkeit der Bundesgesetzgebung gewährleisten; ihre Durchführung muss mit der ihrem Zweck entsprechenden Gründlichkeit erfolgen, ohne dass dadurch jedoch eine nicht vertretbare Verzögerung in der Vorlage von Entwürfen an das Kabinett oder der Verkündung von Rechtsverordnungen eintritt.”
Diesem Anspruch stellt sich das Bundesministerium der Justiz seither täglich neu. Wird es rechtzeitig beteiligt, kann die Rechtsprüfung ganz wesentlich zur Qualität der Rechtsvorschriften beitragen. Dabei geht es vor allem um die Frage, ob sich die neuen Normen widerspruchsfrei in die bestehende Rechtsordnung einfügen. Ist die Regelung verfassungsgemäß? Beachtet sie das europäische Recht und das Völkerrecht? Passt sie zu den bestehenden Vorschriften gleichen Ranges? Es geht aber nicht nur darum, dass eine Vorschrift juristisch stimmig ist. Wenn sie die Bürgerinnen und Bürger, die Unternehmen und die Rechtsanwender erreichen soll, muss die Norm auch übersichtlich gestaltet, klar und verständlich formuliert sein.
Um all dies zu erreichen, ist ein einheitlicher Maßstab erforderlich, nach dem die Bundesministerien ihre Entwürfe für Rechtsvorschriften gestalten und der auch der Rechtsprüfung zugrunde liegt. Diesen Maßstab finden Sie in diesem Handbuch, das nun bereits zum dritten Mal aufgelegt wurde. Seine Empfehlungen beruhen auf rechtlichen Vorgaben und vor allem auf praktischen Erfahrungen aus der Rechtsetzung. Sie entwickeln sich mit der Rechtsetzungspraxis ständig weiter und so trägt diese dritte Auflage dem gewachsenen Einfluss der europäischen Rechtsetzung ebenso Rechnung wie der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder der Föderalismusreform. Die meisten Empfehlungen des Handbuchs sind für jedes Rechtsetzungsvorhaben einschlägig. Sie berücksichtigen aber auch besondere Konstellationen, die nur von Zeit zu Zeit auftreten. Dabei haben wir die bewährte Konzeption der Vorauflagen des Handbuchs beibehalten. (…)
Quelle: HDR vom 29.05.2009
