doc-jur nicht als Marke für juristische Software schutzfähig

18.05.2009

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Die Bezeichnung “doc-jur” für juristischen Software und Lernprogrammen ist eine für den Wettbewerb freizuhaltende, beschreibende Angabe und daher nicht als Marke schutzfähig.

Die Wortmarke “doc-jur” stellt eine Zusammensetzung aus zwei gängigen Abkürzungen dar: “doc” als die umgangssprachliche Kurzform des englischen Wortes “doctor”, bzw. die allgemein geläufigte Kurzform für das englische Wort “document” und “jur” als die Abkürzung für “juristisch” bzw. des lateinischen Wortes “juris”.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent-und Markenamtes hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung “doc-jur” werde entweder als “juristisches Dokument” oder im Sinne von “Doktor juris” verstanden. Der Bestandteil “doc” stelle zum einen die Kurzform von “document, Document File” dar und werde in der Informationstechnologie als Datei-Namenserweiterung verwendet, PC-Nutzern sei das Kürzel zudem beim Abspeichern von Dokumenten bekannt. Auch als Abkürzung für “doctor” als akademischer Titel bzw. für Arzt/Mediziner sei “doc” bekannt. Der Bestandteil “jur” sei eine bekannte, auf Recht bzw. Rechtswissenschaften hinweisende Abkürzung.

In Verbindung mit den beanspruchten Waren handle es sich bei “doc-jur” um einen beschreibenden Hinweis darauf, dass diese juristische Dokumente enthielten bzw. von einem promovierten Juristen erstellt worden seien oder sich an promovierte Juristen richteten. Hinsichtlich der Dienstleistungen beschreibe “doc-jur” lediglich den Inhalt und die Art dieser Tätigkeiten, die auf die Erstellung von juristischen Softwaredokumenten bzw. auf die Erstellung von Software und Lernprogrammen von oder für promovierte Juristen gerichtet seien. (…)

Quelle: Markenmagazin vom 18.05.2009


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