Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung wegen Wettbewerbsrechtverstoß

18.05.2009

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Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 24.03.2009 (4 U 211/08) entschieden, dass eine Abmahnung eines Ebay-Händlers wegen falscher Widerrufsbelehrung jedenfalls dann missbräuchlich ist, wenn der die Abmahnung erklärende Ebay-Verkäufer einen im Vergleich zu den geltend gemachten Abmahnkosten geringen Umsatz erzielt, nur einen bestimmten Wettbewerbsverstoß verfolgt und die geltend gemachten Ansprüche auch nicht gerichtlich verfolgt.

Die Abgemahnte und Beklagte betrieb einen eBay-Shop und bot Schmuck und Accessoires an. Die von ihr eingestellten Angebote enthielten eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung.

Die Abmahnende und Klägerin bietet ebenfalls über die Auktionsplattform eBay u.a. Geldbörsen und Etuis an. Ihr monatlicher Umsatz belief sich auf ca. 200,00 EUR. Sie forderte die Beklagte mit Anwaltsschreiben unter Fristsetzung auf, künftig keine Waren über eBay ohne eine ordnungsgemäße Belehrung über den rechtlich zutreffenden Fristbeginn für den Widerruf zu verkaufen, insoweit eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben und die mit 717,81 € bezifferten Abmahnkosten zu erstatten. Mit identischem Abmahnschreiben ging die Klägerin noch gegen mindestens 11 weitere eBay-Händler wegen des selben Verstoßes vor. (…)

Quelle: OpenPR vom 18.05.2009


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