Pflicht zur Verwertung von LV kann eine besondere Härte bedeuten

11.05.2009

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Die 1950 geborene schwerbehinderte Klägerin, die überwiegend selbständig tätig war, ohne Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet zu haben, beantragte im Dezember 2005 bei dem beklagten Grundsicherungsträger Arbeitslosengeld II (Alg II). Sie verfügte seinerzeit über sieben Kapitallebensversicherungen mit einem Rückkaufwert von ca 80.000 Euro, weswegen die Beklagte den Antrag der Klägerin ablehnte. Die dagegen erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.

Der 14. Senat des BSG hat mit Urteil vom 7. Mai 2009 (B 14 AS 35/08 R) das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. In der Sache hat das BSG entschieden, dass bei langjährig Selbständigen eine Pflicht zur Verwertung von Lebensversicherungen wegen Vorliegens eines Härtefalls ausscheiden kann, wenn eine Kumulation von Umständen vorliegt. Ob dies bei der Klägerin der Fall war, konnte der Senat allerdings wegen fehlender Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden.

Das LSG hat zu Unrecht auch bei der überwiegend selbständig tätig gewesenen Klägerin das Vorliegen eines Härtefalls schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, die Verwertung ihrer Lebensversicherungsverträge vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich in der Form auszuschließen, wie sie von § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II gefordert wird. Das LSG ist insofern in Bezug auf Hilfebedürftige, die im Verlauf ihres Erwerbslebens überwiegend nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren, von einem zu strengen, rechtlich unzutreffenden Maßstab ausgegangen. Maßgebend ist insoweit lediglich, ob die Lebensversicherungsverträge objektiv und subjektiv zur Altersvorsorge zweckbestimmt waren. (…)

Quelle: OpenPR vom 11.05.2009


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