Sportverband darf Sperre auf seiner Internet-Homepage veröffentlichen

6.05.2009

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Der Kläger nimmt den beklagten Sportverband auf Unterlassung der Veröffentlichung einer Eintragung auf seiner Homepage in Anspruch.
Der Kläger ist Mitglied eines in Südbaden ansässigen Sportvereins und Betreuer von dessen 2. Bundesligamannschaft. Im Rahmen eines Spieles einer Mannschaft des Vereins in der Jugendliga, in welcher sich ein Vereinsspieler verletzt hatte, kam es zwischen dem Kläger, der sich um ihn kümmern wollte, und dem Trainer der gegnerischen Mannschaft zu einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Kläger dem Trainer eine Ohrfeige versetzte. Der Disziplinarausschuss des zuständigen Sportverbandes verhängte gegen den Kläger daraufhin wegen der Tätlichkeit eine Geldstrafe von 100,00 € und sperrte ihn für die Ausübung einer offiziellen Tätigkeit u.a. innerhalb Baden-Württembergs bis zum 30.04.2009. Auf der Homepage des Verbandes, in welcher auch eine Liste der verhängten Spielsperren veröffentlicht ist, wurde unter namentlicher Erwähnung des Klägers der Eintrag aufgenommen:

„14.04.2008 ….. Jugendliga Tätlicher Angriff auf Trainer der Gästemannschaft Sperre bis zum 30.04.2009 (für die Ausübung offizieller Tätigkeiten) + Geldstrafe“

Die Veröffentlichung solcher Strafübersichten auf der Homepage des Verbandes ist in der dortigen Wettkampfordnung ausdrücklich vorgesehen.

Der Kläger hält die Veröffentlichung für unzulässig. Er hat vorgetragen, diese im Internet am 18.04.2008 bei einer Recherche auf einer Internetsuchmaschine entdeckt zu haben. Er hält den Eintrag auf der Website für einen rechtswidrigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, weil dort sein Name in Verbindung mit seinem Heimatverein genannt werde, so dass er identifizierbar sei. Eine solche Berichterstattung sei aber nicht zulässig, weil die Ursache der Sperre nicht in der Öffentlichkeit breitgetreten werden dürfe. (…)

Quelle: OLG Karlsruhe vom 30.01.2009


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