Geschäfte mit dem Doktor

26.04.2009

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Schon zum fünften Mal haben die Gerichte den Präsidenten der Leibniz-Universität Hannover enttäuscht: Ungeliebte Absolventen, die mit der Hilfe eines gewerblichen Promotionsberaters an den Doktortitel kamen, bleiben straflos. Zwar hat der Berater den Doktorvater mit einem Teil seines fünfstelligen Honorars bestochen, und beide wurden zu drei Jahren Haft ohne Bewährung verurteilt (der Vermittler bislang nicht rechtskräftig). Aber den Doktoranden ließ sich keine Beihilfe zur Bestechung nachweisen. Nun sucht die Universität einen anderen Weg, den Titel abzuerkennen: Doktorvater Thomas A. sei wegen seiner Bestechlichkeit befangen gewesen, das Prüfungsverfahren daher hinfällig. Zudem hätten die Kandidaten in “grob fahrlässiger Unkenntnis” übersehen, dass bei einer Promotion mit Geld an einen privaten “Berater” etwas schief laufe.

Demgegenüber beharrt der Verteidiger der meisten Betroffenen – unter ihnen neun Anwälte, ein Richter und ein hoher Beamter – auf angeblicher Ahnungslosigkeit seiner Mandanten. Und sollte einer der Prüfer befangen gewesen sein, müsse die Prüfung eben wiederholt werden. Der Streit könnte die Gerichte auf Jahre beschäftigen – so lange können die umstrittenen Absolventen weiterhin stolz mit ihrem Doktorhut winken.

Sie gehören zu den letzten von etwa 1.500 Kandidaten, die ein berüchtigtes Beratungsunternehmen in den vergangenen 30 Jahren zum Erfolg geführt haben will. Wegen Überschuldung der GmbH läuft mittlerweile ein Insolvenzverfahren. Der Geschäftsbetrieb ist stillgelegt, teilte der Insolvenzverwalter der SZ mit. Der Bankrott geht aber nur zum Teil auf einen Nachfrageeinbruch im Zuge des Strafverfahrens gegen den einen von zwei Kompagnons zurück. Durch das Grundsatzurteil des Bundesfinanzhof lasten auf der Firma außerdem nachträgliche Gewerbesteuern für mehrere blühende Jahre. (…)

Nach einem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Düsseldorf von diesem Februar ist die Titelführung jedoch außerhalb der beiden verständnisvollen Bundesländer oder auch im Internet unzulässig (Az. 12 O 284/06). (…)

Quelle: Süddeutsche vom 26.04.2009


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