Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH haften auf Schadenersatz, wenn sie ihre Pflicht zur Überwachung der Geschäftsführung verletzen. Dies hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg klargestellt. Im konkreten Fall bestand die Pflichtverletzung darin, dass die Aufsichtsrat-Mitglieder um die Zahlungsunfähigkeit ihrer Gesellschaft wussten, der Insolvenzantrag jedoch erst Monate später gestellt wurde.
Hintergrund: Die Stadt Doberlug-Kirchhain gründete im Jahre 1992 als alleinige Gesellschafterin die Stadtwerke Doberlug-Kirchhain GmbH. Im Gesellschaftsvertrag ist die Errichtung eines fakultativen Aufsichtsrates vorgesehen. Die sieben Aufsichtsratsmitglieder wurden jeweils durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt bestellt. Im September 2002 beschloss die Gesellschafterversammlung die Liquidation der Gesellschaft. Wenig später stellte der Liquidator der GmbH beim Amtsgericht Cottbus einen Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde am 01.01.2003 eröffnet. Im Jahr 2002 fanden noch erhebliche Zahlungsabflüsse aus dem Gesellschaftsvermögen und Zahlungen an die Gesellschaft statt. Der Insolvenzverwalter hat im Jahre 2005 gegen die letzten Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft Klage erhoben und Schadenersatz gefordert. Er führte an, die Aufsichtsratsmitglieder hätten es unterlassen, trotz Vorliegens von Insolvenzgründen beim Geschäftsführer auf die rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrages hinzuwirken.
Das Landgericht Cottbus hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Insolvenzverwalters führte dazu, dass das OLG das landgerichtliche Urteil teilweise abänderte. Es verurteilte fünf der beklagten Aufsichtsratsmitglieder zur Zahlung von rund 900.000 Euro. Zwei weitere Aufsichtsratsmitglieder müssen geringere Beträgen zahlen. Zu rund 30 Prozent wurde die Klageforderung abgewiesen. (…)
Quelle: Anwalt vom 15.04.2009
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