In einer aktuellen Entscheidung hat das LG Frankenthal (Beschluss vom 06.03.2009, Az. 6 O 60/09) dem zivilrechtlichen Auskunftsersuchen eines Rechteinhabers gem. § 101 Abs. 9 erneut eine klare Absage erteilt. Im Gegensatz zu einer bereits im September letzten Jahres ergangenen Entscheidung dieses Landgerichts verneinten die Richter dieses Mal nicht nur das Vorliegen eines “gewerblichen Ausmaßes” als zwingende Voraussetzung für diesen Auskunftsanspruch. Aus verschiedenen Gründen stellten sie zusätzlich fest, das hier nicht genügend Anhaltspunkte vorgetragen worden waren, eine Urheberrechtsverletzung überhaupt anzunehmen.
Das Gericht beschäftigte sich hier etwa eingehend mit der Frage, ob die Urheber- und Nutzungsrechte für das angeblich getauschte Computerspiel überhaupt bei der Antragstellerin lagen. Häufig treten bei Abmahnungen wegen Tauschbörsennutzung einschlägig bekannte Ermittlungsfirmen als Rechteinhaber auf, die sich bestimmte Lizenzen offenbar nur zum Zwecke der Abmahnung übertragen lassen. Ob und wenn ja in welchem Umfang die Lizenzen erteilt werden, bleibt oft unklar. Vorliegend konnte die Antragstellerin für konkrete Lizenzen letztlich keine den Richtern ausreichenden Anhaltspunkte liefern. (…)
Quelle: WBE-LAW vom 08.04.2009

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