Das wird kein gutes Ende nehmen: Ein Taxiunternehmen hatte nur einen Teil seiner Einnahmen und gefahrenen Kilometer dem Fiskus offengelegt. Beweismaterial wurde vernichtet, die Fahrer auf 400-Euro-Basis beschäftigt. Doch mit der Kreativität der Steuerfahnder hatte der Firmenbesitzer nicht gerechnet.
Die Konkurrenz oder ein entlassener Mitarbeiter gaben dem Fiskus den Tipp, dass ein Taxiunternehmer mit sechs Fahrzeugen wohl nicht alles offiziell deklariert. Die Steuerfahndung war sofort vor Ort und wurde prompt fündig. Die tatsächlichen Einnahmen hatten die einzelnen Fahrer bei jeder Schicht auf einem Fahrtenzettel notiert und in der Zentrale abgegeben. Der Unternehmer verbuchte anschließend nur einen Teil der Erlöse und vernichtete die Schichtzettel.
Jetzt kommt der zweite Schritt. Die Fahrer wurden auf 400-Euro-Basis beschäftigt, obwohl die Voraussetzungen dafür gar nicht vorlagen. Die arbeiteten nämlich wöchentlich über 50 Stunden und erhielten mehr als 400 Euro im Monat. Die Zahlung der Löhne erfolgte nun aus den unversteuerten Einnahmen, soll ja nicht auffallen.
Aber Fahndungsbeamte sind ja pfiffig. Die offiziell erklärten Einnahmen ergaben eine Laufleistung von rund 36.000 km im Jahr. Tatsächlich hatten die Taxen aber knapp 90.000 km auf dem Puckel. Also kam es zu einer Nachkalkulation auf Basis der durchschnittlichen Kilometerleistung von 90.000 im Jahr angesetzt. Die Berechnung der Erlöse erfolgte nach den jeweils gültigen Tarifen der Krankenkassen und Taxitarifs. Jetzt wird es mathematisch. Die durchschnittliche Länge einer Fahrt wurde mit 5 km ermittelt und die Quote der Besetztfahrten mit 45 Prozent angenommen.
Auf dieser Grundlage kam es natürlich zu netten Mehrergebnissen für den Fiskus, bei der Lohn-, Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer. Dabei waren die Finanzbeamten sogar noch kulant und setzten einfach mal kostenlose Fahrten vom Taxiunternehmer, seiner Frau und anderen Verwandten an. Insoweit entfällt dann die Lohnsteuer. Der ertappte Betrieb war damit überhaupt nicht einverstanden, legte Einspruch ein und beantragte eine Aussetzung der Vollziehung der nachzuzahlenden Steuerbeträge.
Der Streit landete vor dem Finanzgericht Düsseldorf. Das fand alles so in Ordnung und sah keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide (Az. 11 V 110/08 A). (…)
Quelle: Capital vom 08.04.2009
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