OLG-Entscheidung zum neuen § 97 a Abs. 2 UrhG

6.04.2009

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Seit dem 01.09.2008 bestimmt der neu eingeführte § 97 a Abs. 2 UrhG, dass der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen sich auf 100 Euro beschränkt, wenn es sich um einfach gelagerte Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handelt. Der Zweck dieser Regelung ist klar: Abmahnwellen sollen sich nicht dadurch lohnen, dass Anwaltskosten auf abgemahnte Privatleute bei geringfügigen Verstößen abgewälzt werden und Schaden und Abgeltungsaufwand außer Verhältnis stehen. Es fehlt jedoch noch an einer umfassenden und gefestigten Rechtsprechung zu der neuen Regelung und so stellen sich noch viele abmahnende Anwälte auf den Standpunkt, dass bei der jeweiligen Abmahnung keine nur unerhebliche Rechtsverletzung vorliege.

Jetzt hat das OLG Brandenburg in einer Entscheidung vom 03.02.2009 (Az. 6 U 58/08) dazu Stellung genommen. In dem typisch gelagerten Fall hatte der Beklagte als privater Anbieter im Rahmen einer Online-Auktion einen GPS-Empfänger verkauft und das Angebot mit einem Lichtbild de Empfängers unterlegt, welches der Kläger erstellt und auf seiner eigenen Internetseite unter ausdrücklichem Hinweis auf sein Urheberrecht benutzt hatte. (…)

Quelle: Urteil im Volltext bei MIR 02/2009.


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