Nun enthält das Urhebergesetz eine eigene Abteilung zum Thema “Abmahnung” (vgl. § 97a UrhG). Das bereits bekannten Verfahren mit Abmahnung und strafbewehrter Unterlassungserklärung bleibt. Neu ist, dass die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes auf der Seite des Geschädigten für “unerheblichen Rechtsverletzung” außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf eine schadensersatzfähige Summe i.H.v.100 Euro gedeckelt werden.
Zu den Punkten: “im geschäftlichen Verkehr” und “Ausmaß” der Urheberrechtsverletzung, haben jetzt bereits einige Gerichte Stellung genommen! Besonders bekannt sind die Entscheidungen aus Köln und Frankenthal. Unterschiedlicher könnten sie indes kaum sein. Das Landgericht Köln (Beschluss vom 02.09.2008. Az: 28 AR 4/08) führte aus das ein “gewerbliches Ausmaß” im Sinne des § 97a UrhG bereits dann angenommen wird, wenn ein “einziges Album” im Internet zum Tausch angeboten werde. (…)
Das Landgericht LG Frankenthal in der Pfalz (Beschluss vom 15.09.2008, Az: 6 O 156/08) hat zur Begriffsauslegung auch den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu Rate gezogen und den handelsrechtlichen Gewerbebegriff zugrunde gelegt.
Die Landgerichte in Köln (Az: 28 AR 6/08), Bielefeld (Az: 4 O 328/08), Oldenburg (Az: 5 O 2421/08), Frankfurt a.M. (Az: 2-06 O 534/08) und Nürnberg (Az: 3 O 8013/08) gehen davon aus, dass bereits “ein Album” die Schwelle zum gewerblichen Ausmaß überschreitet.
Das LG Oldenburg (Az: 5 O 2421/08, siehe oben) geht dabei noch einen Schritt weiter und sieht bereits “in der Nutzung einer Musiktauschbörse ein Indiz dafür, dass der Rahmen des Privaten endgültig überschritten sei.”
Das LG Nürnberg (siehe oben) hat entschieden, dass das “gewerbliche Ausmaß” ab einer Anzahl von 13 Musikstücken gegeben ist und hat damit gewissermaßen eine Definition eines “Albums” vorgegeben. LG Köln (siehe oben) hat dazu noch eine zeitliche Komponente entdeckt und sieht ein gewerbliches Ausmaß auch dann, wenn umfangreiches Datenmaterial öffentlich im Internet zugänglich gemacht wird und zwar unmittelbar nachdem ein originaler Tonträger auf dem deutschen Musik-Markt erschienen ist.
Quelle: Anwalt24 vom 06.04.2009

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