In dem einstweiligen Verfügungsverfahren D. H. GmbH & Co. KG gegen M. u. a hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt heute ein Urteil verkündet.
Insgesamt 19 Verfügungsbeklagte sind zur Räumung der besetzten Gebäude auf dem ehemals von der Fa. Topf & Söhne in Erfurt genutzten Grundstück verurteilt worden. Zuvor hatte die Verfügungsklägerin den Antrag gegen vier Verfügungsbeklagte aus überwiegend formellen Gründen zurückgenommen. So konnte an einzelne Verfügungsbeklagte nicht zugestellt werden.
Streitig war in dem Eilverfahren vor allem, ob die in dem Verfahren in Anspruch genommenen Beklagten selbst Hausbesetzer waren. Die Kammer geht davon aus, dass die Verfügungsklägerin dies ausreichend glaubhaft gemacht hat.
Dass die verurteilten Beklagten allesamt auch andere Wohnsitze hätten, schließe – so das Urteil – ihre Beteiligung an der Hausbesetzung nicht aus. Für eine solche Beteiligung spreche unter anderem, dass Verträge mit Gas- und Wasserversorgern abgeschlossen worden seien und ein Beklagter der Stadt gegenüber als Ansprechpartner für Fragen der Müllentsorgung auftrete. Weiter seien die Beklagten überwiegend am Tage der versuchten “Ersatzbesetzung” in der Hohenwindenstraße in Erfurt von der Polizei festgestellt worden und auch weitere polizeiliche Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit einem Brand auf dem besetzten Gelände sprächen für ihre Beteiligung an der Hausbesetzung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Berufung zum Thüringer OLG eingelegt werden.
Quelle: Urteil vom 03.04.2009, Az.: 8 O 238/09

Comments on this entry are closed.