Bei einem Diplomstudium, das nach Erwerb eines Bachelorgrades aufgenommen wird, handelt es sich um ein gebührenpflichtiges Zweitstudium und nicht um ein gebührenfreies Fortsetzungsstudium. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage einer Studentin zugrunde, die von der beklagten Universität Trier für ihr Studium im Diplomstudiengang Psychologie zu einer Studiengebühr in Höhe von 650 € je Semester herangezogen worden war. Zur Begründung machte die Beklagte geltend, bei dem Diplomstudium handele es sich um ein gebührenpflichtiges Zweitstudium, weil die Klägerin einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss in Luxemburg in Form eines Bachelor en Psychologie erworben habe. Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, dass es sich bei dem Diplomstudium lediglich um eine Fortsetzung ihres Bachelorstudiums handele, was bereits der Umstand belege, dass die Universität sie in das 5. Fachsemester eingestuft und den Bachelorabschluss als Vordiplom gewertet habe. Es könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass zum Zeitpunkt ihrer Einschreibung noch kein (studiengebührenfreier) Masterstudiengang seitens der Beklagten eingerichtet worden sei.
Quelle: Kostenlose Urteile vom 27.03.2009

Comments on this entry are closed.