Vertragsstrafenklausel für “eBay-Spaßbieter” unzulässig

28.03.2009

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Die Klausel “Spaßbieter erklären sich mit Abgabe ihres Gebotes mit einer Entschädigungsstrafe von 25 % des Verkaufspreises einverstanden.” ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines eBay-Verkäufers unwirksam. Dies entschied das Amtsgericht Waiblingen mit einem Urteil vom 12.11.2008. (Az. 9 C 1000/08)

Der Beklagte hatte auf einen Oldtimer des Klägers geboten, sein Angebot später jedoch wieder zurückgezogen. Ein Kaufvertrag war nach Ansicht der Parteien und des Gerichts nicht zustanden gekommen, jedoch ein vertragsähnliches Schuldverhältnis. Dieses war Grundlage für das mögliche Bestehen des Vertragsstrafenanspruchs, weswegen das Gericht über die Wirksamkeit der Klausel zu entscheiden hatte.

Quelle: WBE-LAW vom 27.03.2009


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