19 Abmahnverfahren in einem Zeitraum von 8 Monaten können schon missbräuchlich sein. Zu diesem Ergebnis kam das LG Berlin in einem Urteil vom 28.10.2008 (16 O 263/08). Abgemahnt hatte ein Fahrradhändler die Internet-Verkäuferin von Fahrradhelmen u.a., insbesondere unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten wegen Verwendung von fehlerhaften Widerrufsbelehrungen.
Von der Rechtsmissbräuchlichkeit ging das Gericht angesichts des Missverhältnisses von Internetumsatz und Abmahnaufwand aus; das beherrschende Motiv der Antragstellerin sei demnach die Beeinträchtigung von Mitbewerbern.
Weil der Kunde meistens schon seine Entscheidung getroffen habe, bevor AGB eine Rolle spielen, entstehe kein nennenswerter Nachteil. Auch entspreche die aus der Abmahnung resultierende finanzielle Belastung der Abmahnungsempfängerin nicht dem Interesse der Antragsstellerin an der Behebung der vorgeworfenen Verstöße. Zudem habe es sich bei den 19 Abmahnungsverfahren um einfach gelagerte Fälle gehandelt.
Quelle: WBE-LAW vom 24.03.2009

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