Der Fotograf des unter dem Titel „Sprung in die Freiheit“ bekannt gewordenen Lichtbilds eines über den Stacheldraht springenden DDR-Grenzsoldaten hat keine urheberrechtlichen Ansprüche gegen die Veröffentlichung eines von einer Skulptur des springenden Grenzsoldaten angefertigten Fotos.
Bereits die Bearbeitung der Fotografie des Grenzsoldaten durch Gestaltung der Plastik stellt eine freie Benutzung des Originals dar, so dass auch die weitere Nutzung in Form des öffentlichen Zugänglichmachens des bearbeiteten Werkes den Fotografen nicht in seinen Urheberrechten verletzt.
Der Fotograf, der wie im Fall des Mauerspringers lediglich ein sich ihm eröffnetes Motiv einfängt, ohne hierauf Einfluss nehmen zu können, kann für das dadurch bildhaft festgelegte Motiv keinen isolierten urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen.
Quelle: Online und Recht vom 09.03.2009

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