In diesem Verfahren geht es um eine Äußerung, die die Antragsgegnerin am 17.4.2008 in einer mit “Toleranzpreis für Kirchengemeinde und Aktionsbündnis gegen Rechtsextremismus” übertitelten Meldung über die Verleihung eines Preises an die Gewinner eines von der Bundesregierung ausgeschriebenen Wettbewerbs “Aktive Demokratie und Toleranz 2007″ veröffentlicht hat. Berichtet wird darin auch über eine Rede des Parlamentarischen Staatssekretärs im Bundesministerium der Justiz X mit dem folgenden Text:
Zugleich erhob der Staatssekretär schwere Vorwürfe gegen die Zeitung Junge Freiheit, die das Projekt 2006 in einem Artikel verunglimpft habe. ‘Die Junge Freiheit werde von der Jugendorganisation der NPD gelenkt’, erklärte er.
Wegen dieser Veröffentlichung forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zur Abgabe einer Unterlassungserklärung (im Parallelverfahren 16 U 170/08) sowie – in diesem Verfahren – zum Abdruck einer Gegendarstellung auf. Einem entsprechenden Begehren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung hat das Landgericht stattgegeben und nach Widerspruch der Antragsgegnerin die einstweilige Verfügung auch bestätigt.
Quelle: OLG Frankfurt vom 06.03.2009



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