Pflichtangaben in der Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

6.03.2009

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Die Beteiligten streiten um die Berechtigung zum Vorsteuerabzug.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt eine Fleischerei. Sie reichte am 10. Januar 2006 eine Umsatzsteuervoranmeldung für November 2005 ein. In dieser waren Vorsteuern in Höhe von 4 636,46 € aus einer Rechnung der Firma X vom 30. November 2005 über netto 28 977,90 € enthalten. Die Rechnung betrifft die Lieferung einer Kochstrecke inklusive Montage.

Auf der Rechnung ist als Auftragsdatum der 15. November 2005 und als Ausstellungsdatum der 30. November 2005 vermerkt. Eine Angabe des Lieferdatums oder einen Hinweis auf einen Lieferschein enthält die Rechnung nicht. Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens legte die Klägerin einen Lieferschein über die Lieferung der Kochstrecke vor. Dieser enthält mit den Rechnungsangaben übereinstimmende Angaben hinsichtlich Auftragsdatum und Auftragsnummer. Ferner ergibt sich aus dem Lieferschein, dass er am 28. November 2005 ausgestellt worden ist. Angaben zum Lieferzeitpunkt enthält der Lieferschein nicht.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) versagte den Vorsteuerabzug aus der Rechnung und setzte mit Bescheid vom 7. Februar 2006 die Umsatzsteuervorauszahlung für November 2005 auf ./. 1 943,01 € fest. Dagegen legte die Klägerin Einspruch mit der Begründung ein, dass das Lieferdatum zwischen Auftragserteilung und Rechnungsstellung liegen müsse. Während des Klageverfahrens setzte das FA die Umsatzsteuer 2005 mit Bescheid vom 22. August 2006 auf 40 439,60 € fest, wobei es den umstrittenen Vorsteuerbetrag nicht berücksichtigte.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie trägt hierzu im Wesentlichen vor, nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut von § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) müsse in der Rechnung das Lieferdatum nur dann angegeben werden, wenn es nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimme. Die Auffassung des Finanzgerichts (FG), aus Kontrollgründen müsse das Lieferdatum stets angegeben werden, sei vom Wortlaut des Gesetzes nicht gedeckt. Der Zweck der Regelung bestehe ausschließlich darin, dass der zutreffende Voranmeldungszeitraum aus der Rechnung ersichtlich sein solle. Daher müsse das Ausstellungsdatum der Rechnung nicht taggenau mit dem Leistungsdatum übereinstimmen.

Auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) habe in seiner Entscheidung vom 21. April 2005 Rs. C-25/03 –HE– (Slg. 2005, I-3123) dem Neutralitätsprinzip und damit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise den Vorzug vor einer wörtlichen Auslegung des Gesetzes gegeben, indem der Vorsteuerabzug eines Gemeinschafters zugelassen worden sei, obwohl eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechnung nicht vorgelegen habe.

Die Klägerin meint ferner sinngemäß, die Angabe eines vom Rechnungsdatum abweichenden Lieferdatums sei nur dann erforderlich, wenn sich daraus steuerliche Folgen ergäben. Sofern dies nicht der Fall sei, verstoße es gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, die Angabe des Lieferdatums dennoch zu verlangen. Die Klägerin verweist hierzu auf das EuGH-Urteil vom 11. Mai 2006 Rs. C-384/04 –Federation of Technological Industries– (Slg. 2006, I-4191).

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und den Bescheid über die Umsatzsteuer 2005 vom 22. August 2006 dahingehend zu ändern, dass zusätzliche Umsatzsteuer als abziehbare Vorsteuer in Höhe von 4 636,46 € berücksichtigt wird.

Quelle: Betriebs-Berater vom 06.03.2009


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