Kataloghinweis “Änderungen und Irrtümer vorbehalten” nicht zu beanstanden

4.03.2009

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Wie der Bundesgerichthof (BGH) mitgeteilt hat, sind die Hinweise „Änderungen und Irrtümer vorbehalten.“ sowie „Abbildungen ähnlich.“ in dem Katalog eines Mobiltelefonanbieters AGB-rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Kläger, ein Verbraucherverband, hatte in Bezug auf den Katalog eines Mobiltelefonanbieters einen Hinweis auf Seite 39 unterhalb der beworbenen Produkte beanstandet. Dieser lautete:

“Alle Preise inkl. MwSt! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich.”

Unter Berufung auf das Unterlassungsklagengesetz hatte der Kläger Unterlassung der Hinweise Änderungen und Irrtümer vorbehalten.” sowie “Abbildungen ähnlich.” begehrt.

Die Vorinstanzen hatten einen entsprechenden Anspruch des Klägers verneint. Das Oberlandesgericht hatte zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei dem betreffenden Kataloghinweis nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele, sondern um Werbung mit unverbindlichem Angebotscharakter.

Der BGH hat nun die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt. (…)

Quelle: Urteil vom 04.02.2009, Az. VIII ZR 32/08


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