Zum Umfang der Abgeltungswirkung einer Abfindungsvereinbarung

18.02.2009

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Bei Verkehrsunfällen mit schweren Körperverletzungen ist die weitere Entwicklung oft unabsehbar und daher beim Abschluss einer Abfindungsvereinbarung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung Vorsicht geboten.

Denn nach Erhalt der Abfindungssumme bestehen regelmäßig keine Ansprüche mehr.

Das zeigt eine jetzt rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Coburg, mit der die Klage eines Unfallopfers auf Schadensersatz wegen Spätschäden in Höhe von rund 37.000 € abgewiesen wurde. Weil sich der Kläger mit der Versicherung des Unfallgegners im Jahre 2005 auf eine Abfindung geeinigt hatte, war er mit weiteren Ansprüchen wegen Verdienstausfalls ausgeschlossen.

Quelle: Deubner Verlag vom 17.02.2009

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